BF 17

Nach einer Entscheidung des Verwaltugsgerichtes Göttingen ist auch eine Prüfbescheinigung zum Begleitenden Fahren ab 17 (BF 17) eine Fahrerlaubnis auf Probe. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene nach bestandener Fahrprüfung eine Prüfbescheinigung zum BF 17 erhalten. Kurze Zeit später hatte er eine rote Ampel missachtet, weshalb er von der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert wurde.  Das Missachten einer roten Ampel stelle eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Straßenverkehr dar, wodurch sich nach Ansicht der Behörde zudem die Probezeit um 2 Jahre verlängere.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage. Seiner Ansicht nach habe er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Probezeit für Fahrerlaubisinhaber befunden, sondern lediglich über eine Prüfungsbescheinigung zu BF 17 verfügt. Diese stelle keine Fahrerlaubnis auf Probe dar, eine Probezeitverlängerung sei daher ausgeschlossen.

Das Gericht wies die Klage ab.  Nach Paragraf 48a der Fahrerlaubnis-Verordnung betrage das Mindestalter für die Fahrerlaubnis der dort genannten Klassen 17 Jahre. Bereits diese Formulierung ließe erkennen, dass es sich auch bei der BF 17 um eine Fahrerlaubnis im  Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften handelt. Die Verlängerung der Probezeit sei daher rechtmäßig.

Verwaltungsgericht Göttingen
Aktenzeichen 1 A 92/11