Mäharbeiten

Führen Mitarbeiter der Straßenmeisterei Mäharbeiten mit Handmotorsensen auf einem zur  Bundestraße gehörenden seitlichen Grünstreifen aus, so müssen sie eine Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge durch hochgeschleuderte Steine möglichst weitgehend vermeiden. Daher liegt eine Pflichverletzung vor, wenn zum Schutz der Vorbeifahrenden weder Schutzplanken- oder planen errichtet worden sind noch für die Arbeit eine verkehrsärmere Zeit gewählt wurde, sodass während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern eine Unterbrechung der Mäharbeiten möglich gewesen wäre.

Aus dieser Pflichtverlezung folgt, dass der Straßeneigentümer dem geschädigten PKW-Fahrzeughalter zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Oberlandesgericht Brandenburg
Aktenzeichen 2 U 56/11