Aggression

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt, kann die Fahrerlaubnisbehörde einem PKW-Fahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er die Teilnahme an einem medizinisch-psychologischen Gutahcten verweigert, nachdem er wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt worden war.

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene einen anderen Verkehrsteilnehmer mehrfach massiv bedrängt, indem er dicht aufgefahren war, diesen dann überholt und von 70 auf 20 km/h abgebremst hatte. Als der Autofahrer dann versuchte, den Betroffenen zu überholen, wollte ihn deser rammen und auf den Seitenstreifen drängen. Das Strafgericht verurteilte den Betroffenen wegen Nötigung zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von 3 Monaten. Als die Fahrerlaubnisbehörde 2 Jahre später Kenntnis von dem Urteil erlangte, forderte sie den Betroffenen auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit beizubringen. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, weshalb ihm die Behörde die Fahrerlaubnis entzog.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Begründung, die Nötigung liegt schon mehr als 2 Jahre zurück. Da er sich seitdem unauffällig verhalten habe, seien Zweifel an seiner Fahreignung ausgeschlossen. Das Gericht sah dies anders. Erweise sich ein Autofahrer etwa durch ein hohes Aggressionspotenzial als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so sei die Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet. Da die Behörde den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten musstee, könne ihr auch kein verspätetes Handeln vorgeworfen werden. Auch könne sich der Betroffene nicht auf sein unauffälliges Fahrverhalten in den letzten 2 Jahren berufen, da die Bewährungszeit nach den Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes hier 5 Jahre betrage.

Verwaltungsgericht Neustadt
Aktenzeichen 3 L 441/13