Zumutbarkeit

Kann ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sehr weit vorausschauen und nimmt bei einer Sichtweite von 70 Metern ein von rechts kommendes Fahrzeug von einer untergeordneten Straße wahr, so hat er, trotz Vorfahrtsberechtigung maßvoll abzubremsen.

Der Vorfahrtsberechtigte darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten, doch ist auch ihm unter solchen Verkehrsverhältnissen ein maßvolles Abbremsen zumutbar. Da dieses Abbremsen die Kollision mit einem anderen Fahrzeug verhindert hätte, sprach das Gericht dem Motorradfahrer eine Mithaftung von 30 Prozent zu.

Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 2595/12