Unfallprozess
Eine bei einem Unfallgeschädigten genommene Blutprobe kann auch dann in Gerichtsverfahren, die auf den Unfall folgen, verwertet werden, wenn die Blutprobe aus rein medizinischen Gründen genommen wurde.
Der Betroffene war als Fßgänger in einen Unfall mit einem PKW verwickelt. Im Krankenhaus wurde ihm eine Blutprobe aus medizinischen Gründen entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille ergab. Das Ergebnis dieser Probe kann n einem Unfallprozess verwertet werden, auch wenn Sinn und Zweck der Probe ursprünglich ein anderer war. Dies gilt sowohl für den Zivil- als auch für den Strafprozess. Dem GEschädigten können allenfalls Messungenauigkeiten zugutegehalten werden.
Oberlandesgericht Naumburg, Aktenzeichen 1 U 81/13