Urteil des Monats
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt kann einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Wiedererteilung der zuvor bereits entzogenen Fahrerlaubnis aufgrund wahrheitswidriger Therapiebescheinigungen erfolgt war.
Im vorliegenden Fall hatte die Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieseer trotz Drogenkonsum am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Daraufhin hatte sich der Kratfahrer einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen, wobei er mehrere Therapiebescheinigungen vorlegte, die bestätigten, dass er an einer psychotherapeutischenBehandlung sowie an den Treffen einer Selbsthilfegruppe teilgenommen hatte.
Aufgrund dieser positiven Entwicklung wurde ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Kurze Zeit später erhielt die Behörde zufällig Kenntnis davon, dass es sich bei den Therapiebescheinigungen um Fälschungen handelte. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahren gegen das Ehepaar, dass sich als Diplompsychotherapeuten ausgab, war herausgekommen, dass das Betrügerehepaar sämtliche Teilnahmebescheinigungen der Betroffenen sowie die Teilnahmebescheinigungen an der Selbsthilfegruppe gefälscht hatte.
Daraufhin eurde dem Betroffenen erneut die Fahrerlaubnis entzogen. Dieser klagte mit der Begründung, er sei seit der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis nicht mehr im Straßenverkehr auffällig geworden. Auch nehme er keine Drogen mehr. Das Gericht wies die Klage ab. Für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis hätte der Betroffene ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen müssen. Dies habe er zwar vorgelegt, jedoch sei es nur aufgrund der gefälschten Bescheinigungen positiv ausgefallen. Folglich habe er auch nicht nachweisen können, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Verwaltungsgericht Neustadt
Aktenzeichen 3 L 437/13.NW